1) Allgemeine Informationen
Der Gesetzgeber ermöglicht es bestimmte abhanden gekommene Urkunden im Aufgebotsverfahren für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen. Anwendungsbeispiele sind folgende Fälle:
-der Verlust einer Sparurkunde, Doppelzinssparplan
-der Verlust eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefs
-ein Erbe kann es nicht Überblicken, wie überschuldet der Nachlass ggfls. ist und möchte sich über die finanzielle Lagen Klarheit verschaffen und ggfls. seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten begrenzen
-der Eigentümer eines Grundstücks ist entweder verschollen oder verstorben
Alle Anwendungsgebiete haben es gemeinsam, dass es zur Eröffnung eines Aufgebotsverfahrens eines Antrags bedarf. Dieser hat je nach dem um welchen Fall es sich handelt verschiedene Anforderungen.
2) Antragsstellung
2.1) Aufgebot einer Sparurkunde
Der Antragssteller muss antragsberechtigt sein. Dies ist er, wenn er selber Inhaber der Sparurkunde, Erbe des Inhabers oder er in sonstiger Weise Rechtsnachfolger des Kontoinhabers ist.
Im Fall einer Rechtsnachfolge bedarf es den Nachweis dieser durch entsprechende Urkunden. Im Fall des Erben muss sich dieser durch Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokolls oder Vorlage eines Erbscheins legitimieren. Sofern das Verfahren bzgl. des Erbfalls ebenfalls am Amtsgericht Düsseldorf geführt wird kann die Akte beigezogen werden.
Des Weiteren ist im Falle einer Erbengemeinschaft eine Vollmacht der übrigen Miterben vorzulegen.
Zuständig für die Bearbeitung ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das Kreditinstitut seinen Sitz hat.
Der Antrag hat die Bezeichnung des Sparkontos oder des Sparbuchs, den Kontoinhaber, das ausstellende Kreditinstitut und den aktuellen Buchsaldo zu enthalten.
Diese Angaben hat der Antragssteller durch Vorlage einer Bankbestätigung zu belegen.
Im Rahmen des Antrags ist anzugeben, welche Maßnahmen bereit unternommen wurden. Dies ist möglichst ausführlich darzustellen.
Abschließend sind die gemachten Angaben und die Tatsache, dass die abhanden gekommene Urkunde weder abgetreten, noch verpfändet sind, noch das Rechte Dritter bestehen an Eides statt zu versichern.
2.2) Aufgebot eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefs
Antragsberechtigt ist sowohl der Gläubiger als auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Zuständig für das Aufgebot ist das Amtsgericht in dessen Bezirk das betroffene Grundstück belegen ist.
Im Antrag ist das betroffene Grundbuch, die Gemarkung, das Blatt und das betroffene Recht, dessen Brief verloren wurde, zu bezeichnen.
Es ist ebenfalls zu erläutern, welche Maßnahmen getroffen wurden um den entsprechenden Brief wieder zu beschaffen.
Außerdem muss eine Löschungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers vorgelegt werden.
Abschließend sind die gemachten Angaben sowohl vom Eigentümer als auch dem betroffenen Gläubiger an Eides statt zu versichern, insbesondere, dass das betroffene Recht weder abgetreten, noch verpfändet wurde, noch das Rechte Dritter bestehen.
3) Verfahrensablauf
Soweit alle erforderlichen Unterlagen vorliegen wird das Aufgebot erstellt. Dieses wird für eine Dauer von drei Monaten an der Gerichtstafel und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nach Ablauf der Frist wird die Veröffentlichung überprüft und wenn alles korrekt erfolgt ist wird der Ausschließungsbeschluss erstellt. Dieser wird wiederum für einen Monat in den oben genannten Medien veröffentlicht.Nach Ablauf dieser weiteren Frist wird nochmals die Veröffentlichung überprüft und im Anschluss an die abgelaufene Rechtmittelfrist die vollstreckbare Ausfertigung erstellt und dem Antragssteller übersandt.Mit der vollstreckbaren Ausfertigung kann der Antragssteller dann z.B. die entsprechende Bank aufsuchen und das Geld abheben oder die Löschung des Grundpfandrechts beim Grundbuchamt beantragen.
Insgesamt dauert das Aufgebotsverfahren mindestens sechs Monate.