In der Geschäftsverteilung ist die Zuständigkeit der Richter- sowie der Rechtspflegergeschäfte des Amtsgerichts Bocholt geregelt. Hieraus ergibt sich auch, wer im Falle der Verhinderung Vertreterin oder Vertreter ist. Die Geschäftsverteilungspläne können sich auf Grund von Umsetzungen, Krankheitsvertretungen oder sonstigen Umständen ändern. Gültig ist allein der in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den jeweiligen Änderungen.
Die nachfolgend eingestellten Geschäftsverteilungspläne stellen daher nur eine unverbindliche Übersicht dar.
Hinsichtlich des Eildienstplans kann es im Einzelfall wegen Urlaubs, Erkrankungen, etc. zu Veränderungen kommen. Welcher Richter bzw. welche Richterin konkret Eildienst hat, können Sie in der Wachtmeisterei erfragen.
Bei der Wahrnehmung von Terminen ist allein der in der Ladung aufgeführte Sitzungssaal maßgeblich. Die Saalverteilung in der Geschäftsverteilung ist ein reines Internum, von dem ohne Angabe von Gründen abgewichen werden kann.